Exterritorialität

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Seit dem Shiawase-Urteil gibt es die Exterritorialität (kurz ExTer) für Konzerne. Dies bedeutet, dass man mit Betreten eines exterritorialen Geländes den Rechtsraum des Landes, in dem man sich aufhält, verlässt und den Rechtsraum des Konzerns betritt. Hier gelten zum Teil andere Gesetze und man unterliegt der Jurisdiktion und Exekutivgewalt des Konzerns.

Begriff

Historische Verwendung

Im alten Völkerrecht fand der Begriff der Exterritorialität Verwendung. Botschaften wurden zum Teil als Hoheitsgebiet des Entsendelandes angesehen. Diese Auffassung wurde aber spätestens mit der Neuordnung der Welt nach dem Ersten Weltkrieg aufgegeben. Staaten waren von nun an machtvollkommen innerhalb ihres Territoriums. Botschaften genießen auch heute einen besonderen Status, aber sind dennoch den lokalen Gesetzen unterworfen.

Geschichte

Den Auftakt zur Exterritorialität kam zur Jahrtausendwende und ging im Großen und ganzen von den Urteilen des Supreme Court der alten USA aus. Nach den Streiks in New York und den folgenden Aufständen, bei denen viele Personen ums Leben kam, wurde im Seretech-Urteil entschieden, dass Konzerne sich durchaus verteidigen dürfen, womit die Grundlagen der späteren Militärstrukturen der Megakonzerne gebilligt wurden, waren sie doch zu diesem Zeitpunkt ein notwendiges Übel.[1] Schon 2000 folgte direkt die nächste Entscheidung - das erste Shiawase-Urteil genehmigte es von seitens der US-Regierung, dass die Shiawase Corporation einen Kernreaktor betreiben darf, was ihr Unabhängigkeit vom öffentlichen Stromnetz gewährte. Es folgte ein Angriff durch die Terrororganisation TerraFirst!, was eine weitere Klage bedeutete.[2] Aber auch diese wurde zu Gunsten von Shiawase entschieden. Nach US-Recht waren Konzerne nun äquivalent zu Regierungen und der Grundstein für die Exterritorialität war gelegt, in dessen Folge Konzerne weltweit mehr und mehr Macht und Befugnisse erhielten.[3]

In den nächsten Jahrzehnten gelang es den Konzernen so, zunehmend mehr und mehr an Einfluss zu gewinnen. Der inzwischen etablierte Konzerngerichtshof erkannte die Notwendigkeit, klare Regeln aufzustellen, damit sich ein Konzern für die Exterritorialität überhaupt qualifizierte. So etablierte man am 13. März 2042 mit den Business Recognition Accords einen Katalog an Bedingungen, die erfüllt werden mussten, damit ein Konzern dann auch diesen Status erhalten würde.[4]

Grundlagen

Alle Mega- und anerkannten multinationalen Konzerne haben Exterritorialität. Nach den Business Recognition Accords hat der Konzerngerichtshof allein das Recht, den Exterritorialitätsstatus festzulegen, da aber einige Länder die BRA nicht unterzeichnet haben, behalten sie sich die Entscheidung über Exterritorialität in ihren Landesgrenzen vor.

Exterritorialität wird üblicherweise mit dem Erreichen des AA-Status durch den Konzerngerichtshof erteilt, wie es in der BRA gergelt ist.[5]

Landesspezifische Besonderheiten

ADL

In der ADL wird die Exterritorialität der Konzerne durch die Passauer Verträge von 2011 und die ADL-Verfassung von 2045 folgendermaßen geregelt: Alle AAA-Konzerne sowie ihre 100%igen Tochterfirmen sind automatisch exterritorial. Kleinere Konzerne können Exterritorialität beantragen, woraufhin eine Bundesbehörde von Fall zu Fall entscheidet.[6] Bekannte exterritoriale Nicht-AAAs in Deutschland sind AG Chemie, Proteus und der Frankfurter Bankenverein.

CAS

Obwohl Konzerne innerhalb der CAS grundsätzlich Exterritorialität genießen, gibt es eine wichtige Besonderheit: Die Konföderation besitzt eine spezielle Behörde, die ERLA. Diese dient nicht nur der offiziellen Überwachung exterritorialer Konzerne, sondern spioniert sie auch aus und führt verdeckte Operationen gegen sie durch. Das Genehmigungsrecht für Immobiliengeschäfte mit exterritorialen Liegenschaften liegt bei der ERLA, wodurch diese theoretisch die Zwangsräumung eines Konzerngeländes verfügen und damit die Exterritorilität des Konzerns beenden kann. In der Praxis ist diese Räumungsklausel erst einmal angewandt worden. Sie ist aber ein nützliches Druckmittel vorallem gegenüber kleineren Konzernen.[7]

Frankreich

In Frankreich existiert das sogenannte Loureau-Gesetz, welches die Exterritorialität begrenzen soll. 2041 erzwang der Konzerngerichtshof aber eine Veränderung.[8]

Henan

Auch das kommunistische Henan war gezwungen sich den Realitäten der Sechsten Welt zu stellen und hat exterritoriale Enklaven eingerichtet. Diese sind die einzige Orte, an denen Privatwirtschaft existiert, in dem ansonsten planwirtschaflich organisierten Land. Die Kooperation der Behörden mit den Konzernen ist von einigen Ausnahmen abgesehen sehr schlecht.[9]

Mandschurei

Die Mandschurei hat die BRA nicht unterzeichnet, aber mandschurische Konzerne, die mehrheitlich im Besitz von mandschurischen Bürgern sind, und bestimmte, manchmal recht ungewöhnliche, Auflagen erfüllen, können den Exterritorialitätsstatus erhalten.[10]

Pueblo Corporate Council

Exterritorialität im Pueblo Corporate Council ist möglich aber an gewisse Einschränkungen gebunden: Alle Konzerne, die den Exterritorialitätsstatus für ihre Besitzungen innerhalb von Pueblo erlangen wollen, müssen eine Betriebslizenz erwerben. Das bedeutet, dass sie den Council für das Privileg der Exterritorialität bezahlen. Alle Angestellen und Anwohner auf innerhalb von Pueblos Staatsgebiet liegendem exterritorialen Gelände dieser Konzerne müssen mindestens eine Vorzugsaktie des Corporate Council besitzen. Pueblos Versicherungspolicen gelten zudem nicht außerhalb der Jurisdiktion des Council und damit nicht auf exterritorialem Gebiet. Die Aufrechterhaltung der Lizenz ist an zwei jährliche Buchprüfungen gebunden, von denen nur eine einen offiziellen Termin hat, die andere findet unangekündigt statt. Im Rahmen dieser Überprüfung kann der Council die Betriebsgenehmigung für den Konzern zurückziehen, wenn Irregularitäten auftreten.[11]

Schweiz

Die Schweiz hat die BRA nicht unterzeichnet und hat stattdessen sogenannte Exterritoriale Wirtschaftszonen (EWZ) in Zürich (2005), Basel (2008) und Genf (2035) errichtet. Die Platz ist äußerst begrenzt, die Zonen, in denen sich die Konzerne dicht an dicht drängen, sind deshalb eine Hochburg der Schattenaktivitäten. 2063 teilten sich 183 Schweizer und 79 internationale Konzerne die drei Zonen, die Zahl ist aber immer im Fluss.[12]

Endnoten

Index

Schreibweisen

Quellenbücher

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Weblinks